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Informationen für die konstituierenden Sitzungen

An dieser Stelle finden die gewählten Gemeindevertreter Informationen zur Vorbereitung der konstituierenden Sitzungen der Gemeindevertretung.
Grundlage für die Einladung und Durchführung der Sitzungen ist die Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Diese wurde in diesem Jahr umfassend geändert, die Novellierung trat am 09.06.2024 in Kraft.


Die Lesefassung der KV M-V finden Sie im Landesrechtsinformationssystem (LARIS) unter diesem Link https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-KVMV2024rahmen 

 

Der Städte- und Gemeindetag M-V als Spitzenverband der Gemeinden des Landes hat ebenfalls Materialien zur Verfügung gestellt, die wichtige Informationen enthalten.

Das umfangreichste Dokument ist die Arbeitshilfe "Konstituierende Sitzung der Gemeindevertretung" mit Mustern für Hauptsatzung und Geschäftsordnung für die Städte, Gemeinden und Ämter sowie ausführliche Informationen zu den zu beachtenden Rechtsvorschriften.

 

Insbesondere wird auf das neue Zuteilungs- und Benennungsverfahren (sh. Mandatsträgerinformationen 1/2024 des StGT M-V) eingegangen, das für die Besetzung der Ausschüsse grundlegend ist.
Während bisher die Gemeindevertretungen durch Wahlen die Mitglieder der Fachausschüsse bestimmt haben (Gemeindevertreter und sachkundige Einwohner) , ist es nunmehr so, dass die Zuteilung der Sitze aufgrund der in den Vertretungen gebildeten Fraktionen oder Zählgemeinschaften ausschlaggebend ist.  GV-Mitglieder ohne Zugehörigkeit zu einer Fraktion oder Zählgemeinschaft bleiben dabei unberücksichtigt.

Der Bürgermeister teilt in öffentlicher Sitzung die mittels d'Hondtschen Höchstzahlverfahren ermittelten Zuteilungen mit, und die Fraktionen bzw. Zählgemeinschaften benennen auf dieser Grundlage die Personen, die diese Sitze in den Ausschüssen in Anspruch nehmen sollen.

 

Die Mitglieder einer Gemeindevertretung sollten sich daher in Fraktion oder Zählgemeinschaften zusammenfinden und diese dem Bürgermeister rechtzeitig vor der konstituierenden Sitzung anzeigen, damit das Zuteilungsverfahren durchgeführt werden kann.
Alternativ können sich auch alle Mitglieder der Gemeindevertretung einvernehmlich auf eine Besetzung einigen.

 

Unter Berücksichtigung aller möglichen Konstellationen ergeben sich bei Konstituierung der Gemeindevertretung somit folgende Alternativen:
 

  1. Alle Gemeindevertreter haben sich in Fraktionen oder Zählgemeinschaften organisiert.            
     

    • Mitteilung über die Bildung an den BGM

    • Durchführung des Zuteilungsverfahrens

    • Bekanntgabe der Zuteilungen durch den BGM in öffentlicher Sitzung

    • Benennung der Ausschussmitglieder durch Fraktionen bzw. Zählgemeinschaften
       

  2. Es existieren Fraktionen bzw. Zählgemeinschaften, aber mindestens ein Mitglied ist nicht in einer Fraktion bzw. Zählgemeinschaft.
     

    • Mitteilung über die Bildung an den BGM

    • Durchführung des Zuteilungsverfahrens > das fraktions- bzw. zählgemeinschaftslose Mitglieder bleibt dabei unberücksichtigt

    • Bekanntgabe der Zuteilungen durch den BGM in öffentlicher Sitzung

    • Benennung der Ausschussmitglieder durch Fraktionen bzw. Zählgemeinschaften
       

  3. Es existieren Fraktionen bzw. Zählgemeinschaften, aber mehrere Mitglieder sind nicht in einer Fraktion bzw. Zählgemeinschaft organisiert und repräsentieren mindestens ein Drittel aller Mitglieder.
     

    • Mitteilung über die Bildung an den BGM

    • Durchführung des Zuteilungsverfahrens für die Fraktionen und Zählgemeinschaften

    • die nicht organisierten Mitglieder gelten lt. KV M-V als gesetzliche Zählgemeinschaft und wählen per Mehrheitswahl ihre Ausschussvertreter (Wahlvorschläge und Wahlrecht nur für Mitglieder der gesetzlichen Zählgemeinschaft, auf Antrag geheime Wahl)

    • Bekanntgabe der Zuteilungen durch den BGM in öffentlicher Sitzung

    • Benennung der Ausschussmitglieder durch Fraktionen bzw. Zählgemeinschaften
       

  4. In der Gemeindevertretung wurden weder Fraktionen noch Zählgemeinschaften gebildet.       
     

    • wenn keine Fraktionen oder Zählgemeinschaften gebildet werden kann entweder die einvernehmliche Besetzung durch alle GV-Mitglieder erfolgen o d e r

    • es erfolgt eine Mehrheitswahl über die Besetzung, d.h. gewählt ist derjenige mit den meisten Stimmen

    • es können so viele Stimmen vergeben werden wie Sitze zu besetzen sind

    • auf Antrag geheime Wahl

       

 (sh. Information zur Wahl von Ausschussmitgliedern in amtsangehörigen Gemeinden).

 

 

 

Für Rückfragen steht Ihnen gerne der leitende Verwaltungsbeamte Torsten Fahning zur Verfügung (038204 71840 oder

 

Arbeitshilfe Konstituierende Sitzung

Mandatsträgerinformationen 1/2024 des StGT M-V

Information zur Wahl von Ausschussmitgliedern in amtsangehörigen Gemeinden

Information zu notwendigen Hauptsatzungsänderungen