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Planfeststellungsverfahren für das Vorhaben Netzverstärkung Region Rostock (BBPlG Vorhaben Nr. 52), 380-kV-Höchstspannungsleitung Güstrow – Bentwisch – Gnewitz (Abschnitt Bentwisch – Gnewitz)

Bekanntmachung

Planfeststellungsverfahren gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes für das Vorhaben Netzverstärkung Region Rostock (BBPlG Vorhaben Nr. 52), 380-kV-Höchstspannungsleitung Güstrow – Bentwisch – Gnewitz (Abschnitt Bentwisch – Gnewitz) 

  1.  

Die Vorhabenträgerin, die 50Hertz Transmission GmbH, Heidestraße 2 in 10577 Berlin, plant die Gesamtmaßnahme Netzverstärkung Region Rostock (BBPlG Vorhaben Nr. 52), 380-kV-Höchstspannungsleitung Güstrow – Bentwisch – Gnewitz, die aus zwei Einzelmaßnahmen besteht. Für die oben genannte Einzelmaßnahme 380-kV-Höchstspannungsleitung Bentwisch  Gnewitz hat sie die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBI l S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151), in Verbindung mit den §§ 1 und 72 bis 75 des Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG M-V) vom 6. Mai 2020 (GVOBl. M-V 2020, S. 410), beantragt. Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern.

Das Gesamtvorhaben befindet sich als Vorhaben Nr. 52 in der Anlage zu § 1 Abs. 1 Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) als „Höchstspannungsleitung Güstrow – Bentwisch – Sanitz/Gnewitz/Dettmannsdorf/Marlow; Drehstrom Nennspannung 380 kV, mit den Einzelmaßnahmen Güstrow – Bentwisch und Bentwisch – Sanitz/Gnewitz/Dettmannsdorf/Marlow“. Gegenstand des vorliegenden Planfeststellungsverfahrens ist der Abschnitt Bentwisch – Gnewitz. Die Vorhabenträgerin plant, die vorhandene 220-kV-Leitung in diesem Abschnitt durch eine leistungsfähigere 380-kV-Leitung mit 4.080 Ampere Stromtragfähigkeit zu ersetzen. 

Das beantragte Vorhaben (Abschnitt Bentwisch – Gnewitz) verläuft auf den Gebieten der Gemeinden Broderstorf, Thulendorf, Bentwisch, Sanitz, Gnewitz und Zarnewanz.

Die ca. 19 km umfassende Trasse folgt in ihrem Verlauf überwiegend der 220-kV-Freileitung Lüdershagen – Bentwisch. Es handelt sich um einen Ersatzneubau. Der Abstand zu der zu ersetzenden Freileitung beträgt also weniger als 200 m. Die geplante Leitung umrundet von der Nordseite des Umspannwerkes (UW) Bentwisch kommend zunächst das UW bis in südöstlicher Richtung und biegt dann nach Osten ab. Dort wird zunächst eine 110-kV-Leitung gekreuzt, um anschließend den Windpark Broderstorf zu durchqueren. Im Anschluss wird eine weitere 110-kV-Leitung sowie eine 220-kV-Leitung gekreuzt. Im weiteren Verlauf Richtung Osten verläuft die geplante Leitung parallel südlich der 110-kV-Leitung Bentwisch – Tessin – Laage und der zu ersetzenden Bestandsleitung. Südlich Neu Fienstorf kreuzt die geplante Leitung die 110-kV-Leitung, die dort nach Süden abknickt. Die geplante Leitung folgt danach weiter der zu ersetzenden Bestandsleitung in östlicher Richtung. Sie passiert zunächst nördlich Neu Broderstorf und quert im Folgenden die Ortslage Thulendorf am südlichen Rand. Die geplante Leitung nutzt dafür wie die Bestandsleitung eine Bebauungslücke an der Molkereistraße. Anschließend kreuzt die geplante Leitung die Bestandsleitung, um nachfolgend mit Verlauf in südöstliche Richtung den Abstand zur Siedlung Klein Lüsewitz zu erhöhen. Anschließend kreuzt die geplante Leitung die Bundesstraße B110 sowie nachfolgend die Bahnstrecke Rostock – Sanitz. Zwischen Sanitz und Groß Lüsewitz kreuzt die geplante Leitung die Bestandsleitung und verläuft südlich parallel zu dieser, um so den Abstand zu Sanitz zu erhöhen, welches südlich umrundet wird. Die geplante Leitung rutscht dafür dichter an die Siedlung Sanitz Ausbau heran. Anschließend wird abermals die Bundesstraße B110 sowie die Bahnstrecke Sanitz – Tessin gekreuzt. Südöstlich der Ortslage Oberhof kreuzt die geplante Leitung wieder zurück auf die Nordseite der Bestandsleitung und verläuft nördlich an Teutendorf vorbei bis nordwestlich von Stormstorf parallel zu dieser. Ab dem Reppeliner Bachtal verläuft die geplante Leitung innerhalb der Trasse der Bestandsleitung. Der Leitungsverlauf knickt nach der Kreuzung des Bachtals nach Nordosten ab. Südlich von Barkvieren knickt die geplante Leitung nach Osten ab und verlässt damit den trassengleichen Abschnitt. Sie endet schließlich südöstlich von Barkvieren am Portal im neuen UW Gnewitz. 

Nach der Inbetriebnahme der 380-kV-Neubauleitung wird die 220-kV-Bestandsleitung zurück gebaut.

Die vorgelegten Unterlagen unter Berücksichtigung des § 43m EnWG umfassen insbesondere: 

  • Erläuterungsbericht (einschließlich Zusammenfassung der Umweltauswirkungen des Vorhabens i.S.d. § 43m Abs. 1 Satz 3 EnWG sowie Erläuterungen zur Folgemaßnahme Kreuzung 110-kV HAT-0008 Bentwisch Schutow und Neubau der Masten 9a und 9b)

  • Übersichtskarten, Lagepläne, Profil- und Trassenpläne sowie Bauwerksverzeichnis/ Kreuzungsverzeichnis

  • Baugrundvoruntersuchung

  • Rechtserwerbspläne und -verzeichnisse

  • Lagepläne Wald und Hag

  • Immissionsschutzrechtliche Unterlagen (Elektromagnetische Verträglichkeit, Schallemissionen sowie Baulärm)

  • Landschaftspflegerischer Begleitplan (einschließlich Herleitung der artenschutzrechtlichen Minderungsmaßnahmen gem. § 43m Abs. 2 EnWG) 

  • Natura 2000-Verträglichkeitsprüfungen

  • Wasserrechtlicher Fachbeitrag

  • Ergänzende Unterlagen Umwelt (Kartierungen Biotope und Fauna)

  1.  

Für das beantragte Vorhaben (Abschnitt Bentwisch – Gnewitz) ist gemäß § 43m Abs. 1 Satz 1 EnWG von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und einer Prüfung des Artenschutzes nach den Vorschriften des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) abzusehen.

 

  1.  

  2. Gemäß § 43a Satz 2 EnWG wird die Auslegung des Plans dadurch bewirkt, dass die Dokumente auf der Internetseite der für die Auslegung zuständigen Behörde zugänglich gemacht werden. Die Planunterlagen stehen daher in der Zeit 

 

vom 1. bis einschließlich 31. Juli 2024 

 

für die Dauer eines Monats auf der Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern unter

 

http://wm.regierung-mv.de/pfv-bentwisch-gnewitz

 

der Öffentlichkeit zur Einsichtnahme zur Verfügung. 

 

Daneben werden die Dokumente auf den Internetseiten des Amtes Carbäk (unter https://www.amtcarbaek.de/news/index.php?rubrik=1), des Amtes Rostocker Heide (unter https://www.amt-rostocker-heide.de/amt-rostocker-heide/bekanntmachungen/), der amtsfreien Gemeinde Sanitz (unter https://gemeindesanitz.de/allgemeine-bekanntmachungen/) sowie des Amtes Tessin (unter https://stadt-tessin.eu/amt-tessin/bekanntmachungen) zugänglich gemacht.

 

Auf Verlangen wird den Beteiligten eine alternative, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt (§ 43a Satz 3 EnWG). Dies ist in der Regel die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind (z.B. USB-Stick). Das Verlangen ist während der Dauer der Auslegung an das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern zu richten (Frau Lydia Dietz, Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern, Johannes-Stelling-Straße 14, 19053 Schwerin, Tel.: 0385/588-15523, E-Mail: L.Dietz@wm.mv-regierung.de).

 

  1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG M-V bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, d.h. spätestens bis 

 

einschließlich 14. August 2024 (Mittwoch)

 

bei folgenden Behörden schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben:

 

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern, Johannes-Stelling-Straße 14, 19053 Schwerin

Öffnungszeiten: nach Vereinbarung

Ansprechpartnerin: Frau Lydia Dietz, Telefon: 0385/588-15523, E-Mail:

 

Amt Carbäk, Moorweg 5, 18184 Broderstorf, Bauamt, Zimmer 1.03

Öffnungszeiten: Montag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Dienstag: 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr, Donnerstag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Ansprechpartnerin: Frau Virginie Möller, Telefon: 038204/718-0 oder 038204/718-20, E-Mail: oder

 

Amt Rostocker Heide, Eichenallee 20 A, 18182 Gelbensande, Raum 2.08

Öffnungszeiten: Dienstag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr, Donnerstag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Ansprechpartnerin: Frau Ines Patza, Telefon: 038201/50031, E-Mail:    

 

Amtsfreie Gemeinde Sanitz, Rostocker Straße 19, 18190 Sanitz, Bau- und Ordnungsverwaltung, Zimmer 2.4

Öffnungszeiten: Dienstag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr, Donnerstag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie nach Vereinbarung

Ansprechpartnerin: Frau Stefanie Braun, Telefon: 038209/480 34, E-Mail:

 

Amt Tessin, Alter Markt 1, 18195 Tessin, Bauamt Raum 1-2 (Erdgeschoss)

Öffnungszeiten: Dienstag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr, Donnerstag: 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie nach Vereinbarung

Ansprechpartnerin: Frau Nicole Loerzer, Telefon: 038205/78135, E-Mail:

 

Die Erhebung von Einwendungen zur Niederschrift vor Ort erfordert gegebenenfalls eine vorherige Terminabsprache bei den oben genannten Behörden unter den jeweils angegebenen Kontaktdaten.

 

Für Vereinigungen i.S.v. § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG M-V gelten die vorstehenden Ausführungen für die Abgabe von Stellungnahmen entsprechend. 

 

Die vorgenannte Frist ist eine gesetzliche Frist und kann nicht verlängert werden. Zur Fristwahrung ist der Tag des Eingangs der Einwendung oder Stellungnahme bei der Behörde maßgeblich, nicht das Datum des Poststempels. Der Eingang von Einwendungen und Stellungnahmen wird nicht bestätigt.

 

Einwendungen und Stellungnahmen gegen das Vorhaben müssen den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Einwendungsschreiben sollen zudem Vor- und Zunamen, die volle Anschrift und die eigenhändige Unterschrift des Einwenders enthalten, dies gilt in entsprechender Weise für Vereinigungen i.S.v. § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG M-V. 

 

Bei Einwendungen und Stellungnahmen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Gleichförmige Eingaben, die die genannten Angaben nicht deutlich sichtbar enthalten oder dem Erfordernis, dass Vertreter nur eine natürliche Person sein kann, nicht entsprechen, können unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 1 und 2 sowie § 72 Abs. 2 VwVfG M-V).

 

Mit Ablauf der Einwendungs- und Stellungnahmefrist sind alle Einwendungen und Stellungnahmen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, gem. § 73 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwVfG M-V für dieses Planfeststellungsverfahren ausgeschlossen.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die Einwendungen und Stellungnahmen der Vorhabenträgerin und den von ihr Beauftragten gem. § 43a Satz 1 Nr. 2 EnWG zur Verfügung zu stellen sind, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind gem. § 43a Satz 1 Nr. 2 EnWG zu beachten. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht werden, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind. Auf diese Möglichkeit wird hiermit hingewiesen.

 

  1. Nach dem Ablauf der Einwendungs- und Stellungnahmefrist wird das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern, wenn Einwendungen oder Stellungnahmen eingereicht wurden, über die Durchführung eines Erörterungstermins gem. § 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG M-V entscheiden. Ein Erörterungstermin findet gern. § 43a Satz 1 Nr. 3 EnWG nicht statt, wenn Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind, ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder alle Einwender auf eine Erörterung verzichten.

     

  2. Findet ein Erörterungstermin statt, wird dieser gem. § 73 Abs. 6 Satz 2 VwVfG M-V mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, die Vorhabenträgerin sowie diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden gem. § 73 Abs. 6 Satz 3 VwVfG M-V von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und der Vorhabenträgerin mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, können diese gem. § 73 Abs. 6 Satz 4 VwVfG M-V durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. 

     

    Entschädigungsansprüche werden, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

     

  3. Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, die Erhebung von Einwendungen, die Abgabe von Stellungnahmen, die Teilnahme am Erörterungstermin oder für einen Bevollmächtigten entstehen, werden nicht erstattet.

     

  4. Über die Zulässigkeit des Vorhabens und die erhobenen Einwendungen und abgegebenen Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern entschieden. Als mögliche Entscheidungen kommen die Zulassung des Vorhabens — ggf. verbunden mit Schutzanordnungen und sonstigen Nebenbestimmungen — durch Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses oder die Ablehnung des Antrags auf Planfeststellung in Betracht. Der Planfeststellungsbeschluss wird der Vorhabenträgerin zugestellt. Im Übrigen wird der Planfeststellungsbeschluss öffentlich bekanntgegeben, indem er für die Dauer von zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde mit der Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich gemacht wird und zusätzlich mit seinem verfügenden Teil und der Rechtsbehelfsbelehrung sowie einem Hinweis auf die Zugänglichmachung im Internet in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, verbreitet sind, bekanntgemacht wird (§ 43b Abs. 1 Nr. 3 EnWG).

 

  1. Von Beginn der Auslegung der Pläne an tritt für die betroffenen Flächen eine Veränderungssperre nach § 44a Abs. 1 EnWG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Vorhabenträgerin ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 44a Abs. 3 EnWG).

     

  2. Aufgrund der seit dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit im o.g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen und darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der Betroffenheit der Einwender beurteilen zu können. Sie werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Stelle, die die Daten erhebt, darf die Daten an die Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde und an von ihr beauftragte Dritte sowie an die Vorhabenträgerin und von ihr beauftragte Dritte zur Auswertung der Einwendungen weitergeben. Insoweit handelt es sich um eine erforderliche und somit rechtmäßige Verarbeitung aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gemäß Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz M-V. Sofern der Name und die Anschrift des Einwenders für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind, sollen Name und Anschrift auf Verlangen des Einwenders vor der Weitergabe der Einwendung an die Vorhabenträgerin oder von ihr beauftragte Dritte unkenntlich gemacht werden.

    Werden personenbezogene Daten verarbeitet, so hat der Betroffene das Recht, Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten (Artikel 15 DSGVO). Anträge auf Auskunft zu den erhobenen personenbezogenen Daten im Planfeststellungsverfahren sind zu richten an das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern, Johannes-Stelling-Straße 14, 19053 Schwerin. Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht dem Betroffenen ein Recht auf Berichtigung zu (Artikel 16 DSGVO). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so kann die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangt sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung eingelegt werden (Artikel 17, 18 und 21 DSGVO).

    Hinsichtlich der Informationen nach Artikel 12 bis 14 DSGVO über die Verarbeitung personenbezogener Daten wird auf das bei Auslegung den Planunterlagen beigefügte Hinweisblatt zum Datenschutz in Planfeststellungsverfahren verwiesen. Diese Hinweise zum Datenschutz sind auch im Internet unter: 

 

https://www.regierung-mv.de/Datenschutz/ 

einsehbar.

 

 

 

Schwerin, den 14. Juni 2024

 

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde

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